mit Sitz Niederhasli / Schweiz



Artikel 1 Name und Sitz

Unter dem Namen «Gesellschaft für Krisenbewältigung» oder kurz «GfKb» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch mit Sitz in Niederhasli. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.



Artikel 2 Zweck des Vereins

Der Verein bereitet Menschen darauf vor, in Krisenzeiten autark und selbstverantwortlich zu leben, insbesondere im Bereich der Krisenvorsorge und Krisenbewältigung. Dazu gehören Gesundheitsvorsorge, Prävention und Ernährungssicherheit sowie die Unterstützung von Behörden und Gesellschaft in Krisenzeiten. Er schließt dabei eine Lücke zwischen behördlicher Krisenvorsorge und Krisenbewältigung und der individuellen Kompetenz der Bevölkerung, sich selbst in Krisen helfen zu können.

Der Verein arbeitet mit interessensverwandten Organisationen im In- und Ausland zusammen und unterstützt Bestrebungen zur Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten, insbesondere durch die Aufarbeitung bisheriger Krisenereignisse, Informationsbereitstellung und Ausbildung.

Der Verein setzt sich für ein eigenverantwortliches Leben der Menschen ein.

Zur Erfüllung des Zwecks gehören unter anderem:

a) Menschen in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich kleine und große Krisenereignisse zu bestehen;

b) Der Verein macht es sich zur Aufgabe, jederzeit ein konkretes und möglichst realitätsgetreues Lagebild für seine Vereinsmitglieder zur Verfügung zu stellen;

c) Der Verein hat sich darauf spezialisiert, vernetzte lokale Strukturen zu etablieren und zu organisieren, die Menschen in die Lage versetzen, sich besser auf Krisensituationen vorzubereiten, in Krisensituationen effektiver und koordinierter reagieren zu können und sich gegenseitig mit individuellen Einzelmaßnahmen als Gemeinschaft besser helfen und schützen zu können;

d) Maßnahmen zur schulischen und außerschulischen Bildung und zur Öffentlichkeitsarbeit;

e) Kooperation mit und Beteiligung an Organisationen mit verwandten Zielsetzungen;

f) Kooperation mit und Beratung von Behörden in Krisensituationen;

g) die Möglichkeit, Liegenschaften zu pachten, zu erwerben und zu veräußern;

h) die Ausbildungsinhalte stehen grundsätzlich jedem Interessierten zur Verfügung, unabhängig von einer Mitgliedschaft im Verein;

i) Unterstützung von natürlichen Personen, die dem Verein im Rahmen einer rechtsgültig erteilten Vollmacht, insbesondere einer notariellen Vollmacht, bestimmte Vertretungs- und Unterstützungsbefugnisse übertragen haben;

j) Tätigkeit als Ansprechpartner, Vertrauensstelle und bevollmächtigte Institution für Personen, die über kein geeignetes persönliches Umfeld verfügen oder sich im Sinne einer Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder ähnlicher Vorsorgeinstrumente bewusst einer vertrauenswürdigen Institution anschließen wollen, damit in ihrem wohlverstandenen Interesse gehandelt werden kann;

k) Vertretung gegenüber Behörden, Institutionen, Leistungserbringern und sonstigen Dritten im Rahmen einer rechtsgültig erteilten Vollmacht sowie Koordination von Maßnahmen zur individuellen Krisenbewältigung, Vorsorge und Unterstützung.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unwiderruflich gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerrechtlichen Bestimmungen der Schweiz. Er verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Der Verein ist selbstlos tätig. Seine Mittel dürfen ausschließlich und unwiderruflich zur Verfolgung des statutarischen Zwecks verwendet werden.



Artikel 3 Finanzierung des Vereins

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliedsbeiträge

  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen

  • Erträge aus dem Verkauf von Merchandise-Artikeln

  • Subventionen

  • Sach- und Geldspenden und Zuwendungen aller Art

  • Erträge aus Vorträgen, Schulungen und zweckgebundenen Leistungen im Rahmen des Vereinszwecks

Die Entscheidung über den Einsatz der Vereinsmittel obliegt dem Vereinsvorstand.

Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich durch die stimmberechtigten Mitglieder festgesetzt. Beim Mitgliedsbeitrag handelt es sich um einen Jahresbeitrag; dieser gilt vom Beginn des Kalenderjahres, also dem 01.01., bis zum Ende des Kalenderjahres, also dem 31.12., eines jeden Jahres. Der Mitgliedsbeitrag wird im ersten Monat eines Folgejahres fällig.

Es dürfen keine Gewinne an Mitglieder ausgeschüttet werden. Mitglieder sowie ihnen nahestehende Personen haben keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.

Vergütungen an Mitglieder oder Organe dürfen nur im Rahmen einer angemessenen Entschädigung für tatsächlich erbrachte Leistungen oder im Rahmen des Ersatzes von nachgewiesenen Aufwendungen und Spesen erfolgen. Solche Entschädigungen müssen dem gemeinnützigen Charakter des Vereins entsprechen und verhältnismäßig sein.



Artikel 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche den Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.

Über die Aufnahme oder Nichtaufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Arten der Mitgliedschaften:

  1. Außerordentliches Mitglied

  2. Vollmitglied

  3. Ehrenmitglied

  4. Gegenseitige Mitgliedschaft mit anderen Vereinen und Organisationen

  5. Bevollmächtigtes Mitglied

Zu 1. Hat kein Stimmrecht. Darf sich im Verein engagieren und entsprechende Insignien, wie ein Vereinsabzeichen, tragen.

Zu 2. Hat Stimmrecht. Darf ein Amt bekleiden und darf entsprechende Insignien, wie ein Vereinsabzeichen, tragen.

Zu 3. Hat kein Stimmrecht und darf ein Amt bekleiden.

Zu 4. Hat kein Stimmrecht und darf kein Amt bekleiden.

Zu 5. Bevollmächtigtes Mitglied ist eine natürliche Person, die dem Verein zusätzlich zu ihrer Mitgliedschaft eine rechtsgültige Vollmacht erteilt hat, damit der Verein oder die von ihm bezeichneten Organe oder Funktionsträger in bestimmten Angelegenheiten in ihrem Interesse handeln können. Bevollmächtigte Mitglieder haben keinen automatischen Anspruch auf ein Stimmrecht oder auf ein Vereinsamt allein aufgrund dieser Mitgliedschaftsform. Sie haben Anspruch auf Unterstützung und Vertretung ausschließlich im Rahmen der erteilten Vollmacht und nach Maßgabe eines separaten Vollmachts- und Vertretungsreglements.

Eine Änderung der Mitgliedschaft obliegt dem Vorstand, ebenso der Ausschluss von Mitgliedern. Alle neuen Mitglieder tragen ab dem Datum der bestätigten Mitgliedschaft den Status „außerordentliches Mitglied“. Diesen tragen sie, bis zur Erhebung zum Vollmitglied, was nach frühestens 3 Monaten Mitgliedschaft geschehen kann, oder bis eine andere Änderung der Mitgliedschaft in Kraft tritt, was keiner zeitlichen Begrenzung unterliegt.

Eine Änderung der Mitgliedschaft muss nicht zwingend erfolgen, da die oberste Priorität des Vereins die Ausbildung der Bevölkerung in Krisenvorsorge und in Krisenbewältigung darstellt. Es besteht die Gefahr, dass eine Ausweitung der Stimmberechtigung auf eine größere Gruppe auf Dauer den Vereinszweck verwässern könnte.

Der Umfang allfälliger Vertretungsbefugnisse des Vereins gegenüber bevollmächtigten Mitgliedern oder Dritten richtet sich ausschließlich nach der konkret erteilten Vollmacht und nach dem vom Vorstand erlassenen Vollmachts- und Vertretungsreglement; die Statuten allein begründen keine weitergehende Einzelvertretungsbefugnis.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Austritt

  • Ausschluss

  • Todesfall bei natürlichen Personen

  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft endet eine allfällige Mitgliedschaftsstellung als bevollmächtigtes Mitglied, unbeschadet einer separat zu beurteilenden zivilrechtlichen Wirksamkeit oder Beendigung einer erteilten Vollmacht.

Artikel 5 Austritt oder Ausschluss

Der Austritt muss erfolgen mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand. Die Kündigung ist jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Für das angebrochene Kalenderjahr ist jedoch der volle Jahresbeitrag geschuldet.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann jederzeit stattfinden. Dies zu begründen, liegt im Ermessen des Vorstands.



Artikel 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

A. Die Vollmitgliederversammlung
B. Der Vorstand
C. Die Generalversammlung

Der Verein kann zudem, soweit gesetzlich erforderlich oder durch Beschluss der zuständigen Organe als angezeigt erachtet, eine Revisionsstelle bezeichnen.



Artikel 7 Die Vollmitgliederversammlung aller stimmberechtigten Mitglieder

Die ordentliche Vollmitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb des zweiten Kalender-Halbjahres statt.

Die Einladung zur Vollmitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage im Voraus per Mail durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.

Anträge zuhanden der Vollmitgliederversammlung sind spätestens 10 Tage im Voraus schriftlich an den Vorstand zu richten. Anträge können von allen Mitgliedern erfolgen.

Eine außerordentliche Vollmitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Vollmitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Die Aufgaben und Kompetenzen der Vollmitgliederversammlung sind folgende:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Vollmitgliederversammlung;

b) Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung;

c) Entlastung des Vorstandes;

d) Verabschiedung der Jahresbudgets und der Jahresbeiträge;

e) Wahl des Vorstands;

f) Ausschluss von Mitgliedern;

g) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;

h) Änderung der Statuten;

i) jährliche Revision Vereinsreglement;

j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.



Artikel 8 Generalversammlung

Zusätzlich zur Vollmitgliederversammlung findet eine Generalversammlung aller Mitglieder im gleichen Zeitraum und mit den gleichen Anmeldemodalitäten statt.

Auf dieser Generalversammlung werden die Mitglieder über das vergangene Jahr, über die Aktivitäten des Vereins und geplanten Ziele für das kommende Jahr informiert.



Artikel 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der Vollmitgliederversammlung auf eine Amtsdauer von 5 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand leitet die Vollmitglieder- und Generalversammlung.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen. Er kann für die Durchführung von Maßnahmen und zur Erreichung der Vereinsziele eine verhältnismäßige Entschädigung aus den Einnahmen des Vereins erhalten, soweit dies mit dem gemeinnützigen Charakter des Vereins vereinbar ist.

Der Vorstand hat ein Anrecht auf Vergütung von Aufwendungen und Spesen.

Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Eine angemessene Entschädigung für besondere, über die ordentliche Organfunktion hinausgehende Leistungen ist zulässig, sofern sie sachlich begründet, verhältnismäßig und mit dem Gemeinnützigkeitszweck vereinbar ist.

Der Vorstand setzt sich mindestens zusammen aus:

a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Beisitzer
d) Kassier (Finanzen)

Ämterkumulation ist zulässig.

Der Vorstand besteht aktuell aus folgenden vier Vorstandsmitgliedern:

  1. Robert Jungnischke

  2. Rolf Balsiger

  3. Rolf Wenger

  4. Stephanie Ballhorn

Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Dies sind insbesondere:

a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und außerordentlichen Vollmitgliederversammlung und Generalversammlung;

b) Erlass von Reglementen;

c) Aufnahme, Beförderung und Ausschluss von Mitgliedern;

d) Buchführung;

e) statutengerechter Einsatz der Mittel des Vereins;

f) Erlass eines Vollmachts- und Vertretungsreglements für die Tätigkeit des Vereins als Ansprechpartner und bevollmächtigte Institution;

g) Bezeichnung derjenigen Organe, Funktionsträger oder beauftragten Personen, welche im Rahmen einer rechtsgültig erteilten Vollmacht für bevollmächtigte Mitglieder handeln dürfen.

Zeichnungsberechtigung

Zeichnungsbefugt mit Einzelunterschrift ist sowohl der Präsident als auch der Vizepräsident des Vereins. In deren Abwesenheit ein benannter Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied als Kollektivunterschrift.

Soweit der Verein im Rahmen einer rechtsgültig erteilten Vollmacht für eine natürliche Person handelt, richtet sich die konkrete Vertretungsbefugnis zusätzlich nach dem Inhalt der jeweiligen Vollmacht sowie nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.



Artikel 10 Vereinsvermögen und Haftung

Das Vermögen des Vereins setzt sich aus Spendensammlungen, Beiträgen von Stiftungen, Gemeinden, Kantonen, Organisationen, Verkaufsaktionen wie z. B. Merchandising, Mitgliedsbeiträgen, Veranstaltungen, Spenden und Erlösen aus Vorträgen und Schulungen zusammen.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder und/oder der Organe für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Verein gegenüber Mitgliedern und Dritten nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.

Für Tätigkeiten des Vereins oder seiner Organe im Rahmen einer rechtsgültig erteilten Vollmacht gilt, dass stets nach bestem Wissen und Gewissen sowie im wohlverstandenen Interesse der bevollmächtigten Person gehandelt werden soll. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Haftungsnormen.



Artikel 11 Statutenänderung, Auflösung und Vermögensbindung

Für eine Statutenänderung oder die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder sowie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Wird eines der Quoren nicht erreicht, ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Vollmitgliederversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig.

Bei Auflösung des Vereins werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.

Die Auflösung oder Fusion des Vereins kann durch Beschluss der Vollmitgliederversammlung erfolgen, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

Eine Verteilung des Vereinsvermögens an Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Vermögensbindung zugunsten eines gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecks mit Sitz in der Schweiz ist unwiderruflich.



Artikel 12 Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form von den stimmberechtigten Mitgliedern genehmigt und treten mit ihrer Annahme sofort in Kraft.

Ort, Datum: Niederhasli 25.03.2026